Haustierhaltung – Deine Rechte als Mieter

am Freitag, 28 September 2012. in Allgemein

Haustierhaltung – Deine Rechte als Mieter

Für viele große und kleine Menschen sind Haustiere geliebte Lebensbegleiter, Freunde oder Spielkameraden. Besitzt Du ein eigenes Haus, zu dem vielleicht sogar einem Garten gehört, brauchst Du Dir nur wenig Gedanken über rechtliche Aspekte der Haustierhaltung zu machen. Möchtest Du allerdings einem Tier Wohnrecht in den gemieteten vier Wänden einräumen, sieht es schon anders aus. Um die Mietsache, also Wohnung oder Haus, zu schützen und Nerven und Eigentum anderer Hausbewohner zu schonen, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren viele Aspekte der Haustierhaltung im Mietrecht geregelt.

Im rechtlichen Sinne sind Haustiere solche Tiere, die nicht als reine Nutztiere gehalten werden, sondern vorwiegende der Freude des Tierhalters dienen. Das deutsche Recht unterscheidet Haustiere in „Kleintiere“ und „andere Haustiere“. Als Kleintiere gelten jene, die überwiegend in Käfigen, Terrarien und Aquarien gehalten werden, wenig Geräusche verursachen und derart keine Belästigung für Mitbewohner und die Mietsache selber darstellen. Große Vögel, wie Papageien gehören wie Hunde und Katzen zu den anderen Haustieren, die durch ihr Wesen gegebenenfalls eine Belästigung oder Bedrohung für Dritte darstellen und einen deutlich wahrnehmbaren Geräuschpegel erreichen können. Im ländlichen Bereich können dazu auch Geflügel (Hühner, Tauben etc.), Kaninchen, ein Hausschwein und sogar Ponys zählen.

Tierhaltungsverbot im Mietvertrag

Ein generelles Tierhaltungsverbot im Mietvertrag ist nicht zulässig. Allgemein gilt nach deutschem Recht die Haltung von Kleintieren grundsätzlich als erlaubt. Nur für die Haltung anderer Haustiere ist die Genehmigung durch den Vermieter einzuholen. Gibt es bisher keine derartigen Haustiere im Haus, ist der Vermieter in seiner Entscheidung frei. Bei Zustimmung gilt sie im Zweifelsfall als ausschließlich für das eine Tier erteilt. Die Haltung eines größeren Haustieres wegen eines sogenannten „erheblichen Belangens des Mieters“, wie z. B. ein Blindenhund, darf ein Vermieter nur in besonderen Ausnahmefällen verbieten. Vermieter dürfen übrigens auch Kleintierhaltung ausschließen, wenn objektiv eine Gefahr für andere Mieter oder für die Mietsache selber erwartet werden kann. So kann die Haltung einer größeren Zahl von Vögeln, Ratten oder Mäusen, Kakerlaken oder anderen Schadinsekten sowie potenziell gefährlicher Schlangen oder Reptilien untersagt werden. Hast Du dies alles bedacht und möchtest Fische als besonders friedliche und ruhige Untermieter aufnehmen, erlaubt Dir der Gesetzgeber bis zu vier Aquarien genehmigungsfrei aufzustellen, sofern deren Fassungsvermögen die Statik eines Hauses nicht gefährdet.

Dein Mietvertrag erlaubt ausdrücklich Tierhaltung? Das ist erfreulich. Als Tierhalter hast Du nun die Aufgabe, die gemietete Wohnung vor Schaden zu bewahren und Belästigung anderer Mieter durch Dein Tier über das übliche Maß hinaus zu vermeiden. Dein Hund darf natürlich gelegentlich bellen und Deine Katze durchs Treppenhaus nach draußen flitzen. Doch Dauerbellen, aggressives Hunde- oder Katzenverhalten gegenüber anderen oder ständiges Vogelgekreische in der Wohnung müssen zum Wohle der Mietmieter unterbunden werden. Hier darf der Vermieter auch nachträglich auf Abschaffung der Störenfriede bestehen. Für potentielle Schäden an seinem Eigentum kann der Vermieter Dich zum Abschluss bestimmter Versicherungen verpflichten. Sind beispielsweise Fische Deine Freunde, darf der Vermieter den Abschluss einer gesonderten Wasserschadensversicherung verlangen.

Übrigens darfst Du jederzeit Freunde und Besucher mit Haustieren empfangen, auch wenn sie mehrere Tage dableiben. Nur dürfen sie ihre Tiere nicht wegen Urlaubs oder eines Notfalls bei Dir einquartieren.

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