Haftpflichtversicherung für Tierhalter

am Mittwoch, 24 April 2013. in Allgemein

Haftpflichtversicherung für Tierhalter

Die Haftpflichtversicherung stellt generell eine der wichtigsten Versicherungen dar. Sie schützt den Versicherungsnehmer vor den rechtlichen Folgen eines durch ihn gegenüber Dritten verursachten Personen-, Sach- oder Vermögensschaden. Das bedeutet, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer von Forderungen freistellt, wenn diese begründet sind und unbegründete Ansprüche abwehrt. Als Rechtsgrundlagen für Forderungen dienen die §§280 sowie 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Grundsätzlich haftet nach Deutschen Recht jeder, der einem anderen Schaden zufügt, in unbegrenzter Höhe mit seinem Privatvermögen. Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung greift nicht nur in Deutschland, sondern in alle Länder innerhalb der EU, sofern es sich nicht um einen langfristigen Aufenthalt handelt.

Tierhalterhaftung – gesetzliche Grundlage

Die §§ 280 und 823 BGB genannten Rechtsgrundlagen sind für Tierhalter durch die §§ 833 und 834 erweitert. §834 BGB sagt, dass wenn durch ein Tier ein Mensch getötet, seine Gesundheit oder sein Körper verletzt beziehungsweise eine Sache beschädigt wird, hat der Tierhalter den entstandenen Schaden zu in vollem Umfang zu ersetzen. Gemäß §834 gilt dies auch für die Übernahme der Aufsicht über ein fremdes Tier, wobei beauftrage Aufsichtspersonen durch die Haftpflichtversicherung des Tierhalters abgesichert sind. Bei Tierhaltung greift zusätzlich die sogenannte Gefährdungshaftung. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass allein die Tatsache der Tierhaltung bereits eine Gefährdung darstellt und der Halter deshalb prinzipiell für das Tier haftet, auch wenn ihm kein Verschulden angelastet werden kann. Um den Schrei der Empörung zu mindern: Jeder Autobesitzer unterliegt ebenfalls der Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung bezieht sich also nicht nur auf Tiere. Generell zählen Tiere jedoch rechtlich noch immer zu den Sachen und werden dem Sachrecht untergeordnet.

Kleintiere, Katzen und Co. in der Gefährdungshaftung

Katzen, Kleintiere wie Hamster oder Meerschweinchen sowie Vögel unterliegen genau wie Hunde und Pferde der Gefährdungshaftung. Auch diese Tierchen sind sehr wohl in der Lage sehr teure Schäden zu verursachen, sodass es durchaus Sinn macht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Allerdings benötigen Kleintiere keine eigenständige Versicherung, die Schäden, die sie verursachen, sind im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung in vollem Umfang abgedeckt. Für den Versicherungsschutz spielt es keine Rolle, ob das Meerschweinchen die historischen Holztüren annagt, das Kaninchen den Garten des Nachbarn verwüstet, die Katzen dem Postboten die Arme aufgekratzt oder einen Autounfall verursacht. Für Halter von Kleintieren ist nicht die Haftpflichtversicherung für Tierhalter elementar, sondern eine Privathaftpflichtversicherung. Besteht bereits durch den Besitz eines Pferdes oder eines Hundes eine entsprechende Tierhalterversicherung, sind die Kleintiere NICHT mitversichert und auch nicht versicherbar. Zu den Kleintieren zählen weder Schlangen noch Affen, Leguane und ähnliche ausgefallene Tierarten, für sie sind Einzelvereinbarungen mit der Versicherung zu treffen.

Hunde – manche müssen, andere können haftpflichtversichert werden

Schäden von Hunden deckt die Privathaftpflichtversicherung generell nicht ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Chihuahua mit eineinhalb Kilogramm der kleiner als eine Katze ist oder um einen Mastiff mit fast neunzig Kilogramm handelt. Abgedeckt werden in der Tierhalterhaftpflicht alle Ansprüche, die durch einen Schaden, den der eigene Hund verursacht hat, entstehen. Dazu gehören sowohl Reparaturen als auch Ersatzleistungen bei Zerstörung oder Nutzungsausfall. Im Rahmen von Personenschäden übernimmt die Tierhalterhaftpflicht neben Behandlungskosten auch die Zahlung von Schmerzensgeld oder einer lebenslangen Rente. Die Höhe der Deckung der Sach- und Personenschäden unterliegt der vereinbarten Versicherungssumme. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei einer Verletzung bestehender Vorschriften tritt die Tierhalterhaftpflicht nicht ein. Dazu gehören auch die Missachtungen der Maulkorb- und Leinenpflicht. Es gibt eine Reihe von Hunderassen, die in Abhängigkeit vom Bundesland aufgrund der Kampfhundeverordnung in einer Spezialversicherung abgesichert werden müssen. Wachhunde, Zuchthund sowie Hunde die für andere gewerbliche Zwecke sind durch eine normale Haftpflichtversicherung für Tierhalter ebenfalls nicht versicherbar.

Tierhalterhaftpflicht für Pferde – ein absolutes Muss

Pferde benötigen wie Hunde eine eigenständige Tierhalterhaftpflichtversicherung. Auch hier schützt die Versicherung den Halter vor Ansprüchen Dritter, die aufgrund eines durch das Pferd verursachten Schadens entstanden sind. Selbst wenn normalerweise nur der Halter das Pferd reitet, macht es durchaus Sinn das Fremdreiterrisiko mit abzusichern. Es gibt tausend Gründe, warum ein anderer Reiter auf das Tier aufsitzen muss. So kann es beispielsweise vorkommen, dass im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung ein Vorreiten nötig wird, wenn ein Verkauf ansteht, möchte der potenzielle Käufer das Pferd ausprobieren, es passiert ein Unfall und jemand anderes reitet wegen eines gebrochenen Fußes das Pferd zum Stall zurück. Passiert dem Fremdreiter etwas und schließt der Versicherungsschutz das Fremdreiterrisiko nicht mit ein, haftet der Halter in vollem Umfang mit seinem Privatvermögen für den entstandenen Schaden. Generell beinhaltet die Tierhalterversicherung für Pferde alle Schäden, die das Tier im Stall, auf der Koppel oder während eines Ausritts verursacht. Ergänzend kommt die Absicherung während des Beschlags, beim Führen auf die Weide oder bei einer tierärztlichen Untersuchung sowie bei einem Ausbruch aus dem Stall oder von der Koppel hinzu. Ebenfalls versichert sind Flurschäden sowie die Teilnahmen an Turnieren, sofern es sich nicht um ein Turnierpferd handelt. Für Zucht- und Turnierpferde ist eine gesonderte Versicherung nötig, sie sind nicht in der normalen Tierhalterhaftpflicht versicherbar. Die Deckungssumme hängt von der vereinbarten Versicherungssumme ab, je nach Gesellschaft lassen sich drei Millionen, sechs Millionen oder zehn Millionen Euro absichern.

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